§9 EEG – die Pflichten hängen an der Erzeugungsanlage

Während §14a den Bezug regelt, betrifft §9 EEG die Einspeisung. Für den errichtenden Betrieb ist das die unangenehmere Vorschrift, weil sie schon bei der Anlagenplanung mitentscheidet.

Steuerbarkeit ab 7 kWp

Photovoltaikanlagen ab 7 kWp installierter Leistung müssen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet und steuerbar ausgeführt werden. Für Neuanlagen gilt das ohne Übergangsfrist – die Pflicht entsteht mit der Inbetriebnahme, nicht später.

Praktisch bedeutet das für die Planung: Die Frage, wie die Wirkleistung reduziert werden kann, gehört an den Anfang der Auslegung und nicht ans Ende. Wenn der Wechselrichter keine geeignete Schnittstelle bietet, wird es hinterher teuer.

Die 60-Prozent-Regel und ihr Ende

Bis das intelligente Messsystem samt Steuerungsmöglichkeit tatsächlich in Betrieb ist, darf höchstens 60 % der installierten Leistung eingespeist werden. Der Ertragsverlust liegt je nach Ausrichtung, Verbrauchsprofil und Speichergröße typischerweise bei 3 bis 8 % im Jahr.

Das ist ein Verkaufsargument, kein Problem

Die Begrenzung betrifft nur die Einspeisung, nicht den Eigenverbrauch. Jede Kilowattstunde, die im Haus bleibt, fällt nicht unter die Kappung. Eine Anlage mit Energiemanagement holt in dieser Übergangszeit also deutlich mehr heraus als eine ohne.

Da zwischen Anmeldung und Einbau des Messsystems je nach Messstellenbetreiber Wochen bis Monate vergehen, ist das kein theoretischer Zeitraum.

Solarspitzengesetz und negative Preise

Seit dem 25. Februar 2025 gilt: Anlagen, die ab diesem Tag in Betrieb genommen wurden, erhalten in Zeiten negativer Börsenpreise keine EEG-Vergütung. Maßgeblich ist der Day-Ahead-Viertelstundenpreis. Betroffen sind Marktprämie und Einspeisevergütung gleichermaßen.

Eine wichtige Ausnahme entlastet die typische Einfamilienhausanlage: Anlagen unter 100 kW bleiben ausgenommen, solange kein intelligentes Messsystem verbaut ist. Genau dessen Einbau beendet allerdings zugleich die 60-Prozent-Begrenzung – beides hängt also am selben Termin.

Zum Ausgleich verlängert sich der Vergütungszeitraum um die genullten Zeiten; bei Solaranlagen mit dem Faktor 0,5 und verteilt nach einer gesetzlichen Monatstabelle nach Ablauf der zwanzig Jahre. Eine Nachzahlungspflicht entsteht nicht, der Anspruch kann nicht negativ werden.

Wie oft das vorkommt

Die Zahl der Stunden mit negativem Day-Ahead-Preis ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen: von 301 im Jahr 2023 über 457 im Jahr 2024 auf 573 im Jahr 2025. Innerhalb dieser Zeiten stammt gut ein Viertel der Erzeugung aus Photovoltaik, in den Sommermonaten deutlich mehr.

Grenze der Aussage Ein Energiemanagement kann den entfallenden Erlös nur so weit auffangen, wie Speicher und steuerbare Lasten den Überschuss tatsächlich aufnehmen. Eine Funktion, die die Einspeisung bei negativem Preis vollständig unterbindet, gehört nicht zum Leistungsumfang – versprechen Sie das nicht.

Was in Angebot und Übergabe gehört

  • Welche Schnittstelle der Wechselrichter für die Wirkleistungsvorgabe bietet, und ob sie über Netzwerk oder RS-485 erreichbar ist.
  • Ob ein Zähler am Netzanschlusspunkt vorhanden ist – ohne ihn ist keine Überschussregelung möglich.
  • Den zeitlichen Ablauf: Anmeldung, Wartezeit auf das Messsystem, Aktivierung des Steuerwegs. Der Kunde sollte wissen, dass die Anlage in der Zwischenzeit begrenzt einspeist.
  • Bei Anlagen ab 25 kWp zusätzlich die Direktvermarktung, ab 100 kWp die Anforderungen an Viertelstundenwerte und Fernabruf.

Der technische Weg zur Reduzierung

Die Vorgabe erreicht die Anlage entweder digital über EEBUS – dort ist die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung als eigener Anwendungsfall vorgesehen – oder klassisch über die potentialfreien Kontakte der Steuerbox. Im klassischen Fall stehen für die Einspeisung gestufte Signale zur Verfügung, die eine Reduzierung auf 60 %, auf 30 % und auf null abbilden.

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