§14a EnWG – was davon auf Ihrer Baustelle ankommt

Die Festlegung ist seit Ende 2023 in Kraft, die Fragen dazu kommen bis heute. Diese Seite überspringt die Gesetzeshistorie und geht direkt zu dem, was Sie für Angebot, Einbau und Übergabe brauchen.

Wann ein Gerät betroffen ist

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen: Das Gerät gehört zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, es wurde ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen, und seine Netzanschlussleistung liegt über 4,2 kW.

Zu den betroffenen Kategorien zählen Wallboxen, Wärmepumpen einschließlich Heizstäben, fest installierte Klimaanlagen und Heimspeicher, sofern sie aus dem Netz beziehen.

Die Summenregel wird gern übersehen Bei mehreren Anlagen derselben Kategorie hinter einem Netzanschluss zählt die Summe, nicht das Einzelgerät. Eine Wärmepumpenkaskade aus zwei Geräten unterhalb der Schwelle ist gemeinsam betrachtet betroffen. Die Regelung ist ausdrücklich so gefasst, damit eine künstliche Aufteilung der Anlage keinen Vorteil bringt.

Reduzieren heißt nicht abschalten

Der Netzbetreiber darf im Engpassfall die Leistung begrenzen, nicht die Geräte ausschalten. Eine Mindestleistung bleibt jederzeit verfügbar. Interessant für Sie ist der Bezugspunkt, denn er hängt an der Steuerungsart.

Direktansteuerung

Wird jedes Gerät einzeln angesteuert, gilt die Mindestleistung von 4,2 kW je steuerbarer Verbrauchseinrichtung.

Steuerung über ein Energiemanagementsystem

Läuft die Steuerung über ein EMS – der Fall beim HEMS Plus –, wird ein Gesamtwert für den Netzanschluss gebildet. Er setzt sich aus 4,2 kW für die erste steuerbare Einrichtung und einem mit dem Gleichzeitigkeitsfaktor gewichteten Anteil für jede weitere zusammen:

Pmin = 4,2 kW + (n − 1) × GZF × 4,2 kW

Dabei ist n die Anzahl der steuerbaren Einrichtungen. Sind Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit mehr als 11 kW Netzanschlussleistung Teil der Steuerung, tritt an die Stelle des ersten Summanden ein Anteil von 40 % der jeweiligen Summenleistung.

Steuerbare Einrichtungen 2345678ab 9
Gleichzeitigkeitsfaktor 0,80,750,7 0,650,60,55 0,50,45

Praktischer Nutzen dieser Rechnung: Je mehr steuerbare Geräte am Anschluss hängen, desto größer ist der Spielraum, die Reduzierung dorthin zu verteilen, wo sie am wenigsten stört. Ein Energiemanagement ist deshalb nicht nur eine Pflichterfüllung, sondern verbessert die Situation für den Betreiber gegenüber der Direktansteuerung.

Die drei Module – was Sie dazu sagen können

ModulWie es wirktWas es voraussetzt
Modul 1 – pauschal Pauschale Reduzierung des Netzentgelts, je nach Netzgebiet rund 165 € im Jahr je Marktlokation, nicht je Gerät Kein eigener Zähler nötig; der Regelfall
Modul 2 – Arbeitspreis 60 % Rabatt auf den Arbeitspreis je Kilowattstunde Eigener Zähler für die steuerbare Einrichtung
Modul 3 – zeitvariabel Modul 1 kombiniert mit einem zeitvariablen Netzentgelt in drei Tarifstufen Seit 1. April 2025 müssen alle Netzbetreiber es anbieten; sinnvoll nur mit Energiemanagement
Modul 3 ist Ihr Argument Ein zeitvariables Netzentgelt nützt nur dem, der seine Lasten verschieben kann. Genau das leistet ein Energiemanagement. Wer den Kunden auf Modul 3 hinweist, verkauft nicht ein Gerät, sondern die Voraussetzung dafür, das Modul überhaupt nutzen zu können.

Bestandsanlagen

Für Bestandsanlagen mit bereits reduziertem Netzentgelt gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028. Das ist im Bestandsgeschäft ein brauchbarer Anlass für ein Gespräch: Die Umstellung kommt ohnehin, und wer sie mit einer ohnehin anstehenden Maßnahme verbindet, spart einen separaten Termin.

Häufige Fehler

  • Steuerweg nicht abgefragt. Ob der Netzbetreiber digital über EEBUS oder über potentialfreie Kontakte steuert, entscheidet über die Verdrahtung. Wer das erst auf der Baustelle klärt, fährt zweimal.
  • Kontaktprinzip angenommen statt geprüft. Arbeitsstrom oder Ruhestrom wird nicht bundeseinheitlich vorgegeben. Eine falsche Annahme führt dazu, dass die Reduzierung genau verkehrt herum greift.
  • Reduktion als Einsparung verkauft. Das Gerät schafft die technische Voraussetzung. Gewährt wird das reduzierte Netzentgelt vom Netzbetreiber, auf Antrag des Anlagenbetreibers.
  • Summenregel übersehen. Siehe oben – zwei Geräte derselben Kategorie werden zusammen betrachtet.

Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Festlegungen sind BK6-22-300 und BK8-22/010-A der Bundesnetzagentur vom 27. November 2023. Die Mindestleistung und die Tabelle der Gleichzeitigkeitsfaktoren stehen in Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300.